Die 9. MaRisk-Novelle: Das ändert sich für Banken…

Veröffentlicht am: 5. November 2026

Die 9. MaRisk-Novelle ist seit dem 30.6.2026 in Kraft [1]. Was bedeutet das für die Bankenwelt – die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

1. Neuer Anwendungsbereich: Wer noch unter die MaRisk fällt – und wer nicht mehr

Eine der weitreichendsten Änderungen der 9. MaRisk-Novelle ist keine inhaltliche, sondern eine des Anwendungsbereichs. Bedeutende Institute (Significant Institutions, SIs), die unmittelbar von der EZB beaufsichtigt werden, sind mit der 9. MaRisk-Novelle aus dem Anwenderkreis der MaRisk herausgenommen worden. Maßgeblich sind für diese Institute stattdessen: das unmittelbar geltende Unionsrecht, die einschlägigen EBA-Leitlinien und die aufsichtlichen Vorgaben und Erwartungen der EZB.
Was zunächst wie eine rein formale Verschiebung der Zuständigkeit wirkt, ist in der Praxis ein grundlegender Wechsel des Bezugsrahmens. Über zwei Jahrzehnte waren die MaRisk für die deutschen Institute der zentrale, national ausgelegte und in der Prüfungspraxis eingespielte Ordnungsrahmen für das Risikomanagement. Diesen Anker gibt ein SI nun auf. In der Praxis gewinnt damit der unmittelbar europäische Aufsichtsrahmen aus Unionsrecht, EBA-Leitlinien sowie den Vorgaben und Aufsichtserwartungen der EZB nochmals deutlich an Bedeutung. Bedeutenden Institute müssen ohne die gewohnte nationale Auslegung auskommen und die interne Steuerung auf ein Regelwerk umstellen, das verstreuter und granularer ist.

2. Grundlegender Umbau statt punktueller Anpassung

Anders als frühere Novellen bringt die 9. Fassung keine bloße Ergänzung, sondern eine strukturelle Neuausrichtung. Drei Leitmotive prägen die Reform: stärkere Prinzipienorientierung, verringerte Komplexität – vor allem bei den proportionalen Erleichterungen – sowie eine höhere „aus sich heraus“-Lesbarkeit, sodass weniger über Verweise auf einzelne EBA-Leitlinien geregelt wird.
Wie weit dieser Kurswechsel geht, machte BaFin-Präsident Mark Branson in seiner Keynote beim „Handelsblatt Banken-Gipfel“ am 2. September 2026 deutlich [2]. Die novellierten MaRisk seien rund 30 Prozent schlanker als die Vorgängerversion. Bei vielen Themen verzichte die Aufsicht künftig auf detaillierte Einzelvorgaben und gehe stattdessen prinzipienbasiert vor – man formuliere allgemeinere Grundsätze und überlasse es den Instituten, wie sie diese Anforderungen erfüllen. Das bringe den Instituten mehr Freiheit, aber eben auch mehr Verantwortung und weniger Gewissheit, dass die Aufsicht einen Sachverhalt genauso beurteilt. Nicht mehr jede denkbare Interpretationsfrage werde künftig im Voraus geklärt – so Branson, auch wenn viele Institute detaillierte Vorgaben durchaus schätzten, führe genau das zu der kleinteiligen Regulierung, die alle Seiten eigentlich vermeiden wollten.
Mit der 9. Novelle löst die BaFin die kleinteilige Detailregulierung durch einen prinzipienbasierten Ansatz ab. Die Institute erhalten mehr Freiheitsgrade bei der Umsetzung, müssen die Anforderungen aber selbständig interpretieren und tragen dafür mehr Verantwortung. Die Aufsicht selbst verspricht sich davon ein risikoorientierteres und schnelleres Vorgehen.


3. Proportionalität wird durch feste Größenklassen stärker operationalisiert

Die 9. Novelle verteilt die Anforderungen der Vorgänger-Novelle neu – nach Größe, Komplexität und Risikoprofil des Instituts. Gemäß AT 1 Tz. 3 unterscheidet die BaFin künftig zwischen
– Kleinen Instituten (SNCI, Small and Non-Complex Institutions, gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 CRR) und
– sehr kleinen Instituten (Bilanzsumme bis 1 Mrd. Euro im Vierjahresdurchschnitt).
BaFin und Bundesbank haben dazu bestehende Öffnungsklauseln klargestellt und erweitert, insbesondere für kleine und sehr kleine Institute.


4. Spürbare Erleichterungen für kleine Institute

Kern der Erleichterungen sind reduzierte Anforderungen an Stresstests, Validierung, Funktionstrennung, Auslagerungen, Kreditgeschäft und Berichtswesen.
In AT 4.4 wird präzisiert, in welchen Fällen Funktionen kombiniert werden können:
– Bei kleinen Instituten und Instituten mit besonders einfachem Geschäftsmodell kann die Leitung der Risikocontrolling-Funktion mit der Marktfolge unter gemeinsame Leitung gestellt werden, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind (AT 4.4.1 Tz. 4).
– Die Compliance-Funktion lässt sich mit dem Geldwäschebeauftragten, der IKT-Risikokontrollfunktion nach DORA oder dem Datenschutzbeauftragten kombinieren – Geldwäsche- und Datenschutzbeauftragter dürfen jedoch nicht zusammenfallen (AT 4.4.2 Tz. 3).
– Bei sehr kleinen Instituten kann die Funktion des Compliance-Beauftragten auf ein Geschäftsleitungsmitglied übertragen werden, sofern Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten implementiert sind (AT 4.4.2 Tz. 4). Ebenso können die Aufgaben der Internen Revision von einem Geschäftsleiter übernommen werden, wenn eine eigene Revisionseinheit unverhältnismäßig wäre (AT 4.4.3 Tz. 1).
Nach Schätzung der BaFin schaffen die neuen Größenklassen für 80 bis 85 Prozent der deutschen Kreditinstitute spürbare Erleichterungen.
Wichtig: Diese Entlastung tritt nicht automatisch ein, sondern setzt voraus, dass ein Institut seine Größenklasse sauber bestimmt und Öffnungsklauseln bewusst, risikoorientiert und dokumentiert nutzt.


5. Gleichzeitig neue Anforderungen bei ESG und Governance

Die Novelle ist nicht nur Entlastung. An mehreren Stellen kommen neue oder konkretere Anforderungen hinzu, vor allem bei ESG-Risiken und Governance:
– ESG-Risikomanagement vertiefen: Die Institute müssen die EBA-Leitlinien zum Management von ESG-Risiken (EBA/GL/2025/01) und zu Umwelt-Szenarioanalysen (EBA/GL/2025/04) umsetzen und ihre Methodik entsprechend weiterentwickeln.
– Governance weiterentwickeln: Die MaRisk berücksichtigen die durch die CRD VI bzw. deren nationale Umsetzung weiterentwickelten Governance-Anforderungen. Dazu gehören insbesondere klare Verantwortlichkeiten, angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse sowie wirksame interne Kontrollmechanismen.
– Kontrollfunktionen nachschärfen: Die Anforderungen an Stellung, Unabhängigkeit, Berichtslinien und Organisation der besonderen Funktionen werden neu strukturiert und teilweise konkretisiert.
– Zinsrisiko und DORA-Abgrenzung beachten: Aktuelle EBA-Leitlinien zum Zinsrisiko sind zu integrieren; gleichzeitig grenzt die MaRisk ihre Anforderungen konsequenter von der DORA-Verordnung ab, sodass Doppelregelungen vermieden werden. Die Anforderungen an Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch werden unter Einbeziehung der EBA/GL/2022/14 weiterentwickelt, für Kreditspreadrisiken enthält die MaRisk mit BTR 5 nun ein eigenes Modul.


6. Was Institute jetzt tun sollten

– Größenklasse bestimmen: Anhand der Bilanzsumme (SNCI-Kriterien nach CRR) klären, ob das eigene Institut als sehr kleines oder als kleines Institut (SNCI) im Sinne der MaRisk gilt – oder ob keine dieser Kategorien zutrifft und damit keine institutsklassenbezogenen Erleichterungen greifen (AT 1 Tz. 3).
Wenn die MaRisk für ihr Institut Anwendung finden:
– Gap-Analyse durchführen: Die bisherige MaRisk-Umsetzung im eigenen Haus mit dem neuen Rundschreiben 06/2026 abgleichen, um zu sehen, wo sich Erleichterungen nutzen lassen und an welchen Stellen nachgebessert werden muss.
– Öffnungsklauseln bewusst nutzen: Jede in Anspruch genommene Erleichterung braucht eine dokumentierte, risikoorientierte Begründung – diese wird ab 2027 prüfungsrelevant.
– Schriftlich fixierte Ordnung anpassen: Risikohandbuch, Organisationsrichtlinien sowie Auslagerungs- und Validierungskonzepte auf die neue Struktur umstellen und ESG-Szenarioanalysen aufsetzen.
– Revision einbinden: Umsetzungsstand revisionsfest dokumentieren.

Fazit: Die 9. MaRisk-Novelle aus 2026 markiert einen Kurswechsel – weg von immer detaillierteren Einzelvorgaben, hin zu mehr Prinzipienorientierung und echter Proportionalität. Für kleine und sehr kleine Institute eröffnet das Entlastungspotenzial, verlangt aber eine saubere Einordnung und Dokumentation. Zugleich wächst die Verantwortung – nicht nur bei ESG-Risiken und Governance.

Autorin: Ulrike Gorny (Managerin)

[1] Für zusätzliche Anforderungen gilt grundsätzlich eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027.

[2] BaFin: Keynote von Präsident Mark Branson beim „Handelsblatt Banken-Gipfel“ am 02.09.2026, bafin.de (https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Reden/re_260902_handelsblatt_banken-gipfel_p.html)
 

Quellen

BaFin: „Bafin konsultiert 9. MaRisk-Novelle“, Meldung vom 01.04.2026, bafin.de

BaFin: „MaRisk-Novelle: Mehr Proportionalität“, Meldung vom 30.06.2026, bafin.de

BaFin: „MaRisk schaffen mehr Spielraum für Banken“, Fachartikel vom 25.06.2026, bafin.de

BaFin: Keynote von Präsident Mark Branson beim „Handelsblatt Banken-Gipfel“ am 02.09.2026, bafin.de

Rundschreiben 06/2026 (BA) Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/dl_rs_0626_9_marisk.pdf?__blob=publicationFile&v=3

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